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Nachholbildung nach Art. 32
Die Nachholbildung nach Art. 32 der neuen Verordnung über die Berufsbildung (BBV) richtet sich an Erwachsene, die zu einem Qualifikationsverfahren (QV) zugelassen werden können, auch wenn sie ihre Berufskenntnisse auf eine andere Weise als in einer beruflichen Grundbildung erworben haben.
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) vom 19. November 2003 (Stand 1. Januar 2015)
Art. 32 Besondere Zulassungsvoraussetzungen
(Art. 34 Abs. 2 BBG)
Wurden Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges erworben, so setzt die Zulassung zum Qualifikationsverfahren eine mindestens fünfjährige berufliche Erfahrung voraus.
Voraussetzungen für QV FaGe
- Von der Berufserfahrung von 5 Jahren, die nach Art. 32 BBV für die Zulassung zum Qualifikationsverfahren FaGe verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Berufsfeld Pflege und Betreuung erworben worden sein.
- Es muss glaubhaft gemacht werden, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
- Berufskenntnisse, die in der regulären beruflichen Grundbildung vermittelt werden, müssen vorhanden sein bzw. bis zur Prüfung Berufskenntnisse erworben sein.
Voraussetzungen für QV AGS
- Von der Berufserfahrung von 5 Jahren, die nach Art. 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 2 Jahre zu 80% im Berufsfeld Pflege und Betreuung erworben worden sein.
- Es muss glaubhaft gemacht werden, den Anforderungen der Abschlussprüfung gewachsen zu sein.
- Berufskenntnisse, die in der regulären beruflichen Grundbildung vermittelt werden, müssen vorhanden sein, bzw. bis zur Prüfung Berufskenntnisse erworben sein.
Kontakt
Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Berufsabschluss für Erwachsene
Kasernenstr. 27, Postfach
3000 Bern 22
Tel: 031 636 79 00
bae.bern@be.ch