17026_MZ_FaGe0207

Fachfrau Gesundheit EFZ
Fachmann Gesundheit EFZ

Validierung von Bildungsleistungen (Art. 31 BVV)

Um für die „Validierung von Bildungsleistungen“ nach Art. 31 der neuen Verordnung über die Berufsbildung (BBV) in Frage zu kommen, müssen Sie mindestens fünf Jahre Berufserfahrungen haben und nachweisen können, dass Sie über die für das EFZ FaGe erforderlichen Kompetenzen verfügen. Der Kompetenznachweis erfolgt mit einem ausführlichen Dossier, das Sie selbstständig erarbeiten müssen.
Für die „Validierung von Bildungsleistungen“ für den Beruf FaGe wenden Sie sich an die Erziehungsdirektion des Kantons Bern. Diese wird Sie an andere Kantone überweisen, wo das Validierungsverfahren formell durchgeführt wird. In folgenden Kantonen ist das Validierungsverfahren für FaGe möglich: Luzern, Nidwalden, Obwalden, Uri, Schwyz, Zug, Zürich, Freiburg, Wallis, Jura und Genf. Sie erhalten schlussendlich ein Berner EFZ.

Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
vom 19. November 2003 (Stand am 1. Januar 2015)

Art. 31 Andere Qualifikationsverfahren
(Art. 33 BBG)

1 Als andere Qualifikationsverfahren gelten Verfahren, die in der Regel nicht in Bildungserlassen festgelegt, aber geeignet sind, die erforderlichen Qualifikationen festzustellen.
2 Qualifikationsverfahren nach Absatz 1 können für besondere Personengruppen standardisiert und in den massgebenden Bildungserlassen geregelt werden.

Kontakt

Mittelschul- und Berufsbildungsamt
Abteilung Betriebliche Bildung
Frau Franziska Berger
Kasernenstr. 27, Postfach
3000 Bern 22

Tel: 031 633 87 26
franziska.berger@be.ch